91 – Saisonverträge für die nächste Sommersaison 2021
Gemäss einer Diskussion, die im vergangenen Winter zwischen HS, WHV, Gastrovalais, DAA, dem Staat Wallis (DVB) und der kantonalen Arbeitslosenkasse stattfand, haben wir folgende Punkte festgehalten: a) In den allgemeinen Bemerkungen des L-GAV steht, dass «das Ende eines Saisonarbeitsvertrags auf ein bestimmtes Datum oder auf die Schliessung des Betriebs am Ende der Saison festgelegt werden kann. Die Schliessung stützt sich im Wesentlichen auf objektive Kriterien (Wetter) und wird deshalb von den Gerichten als Befristung des Saisonvertrages anerkannt. Der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses muss für alle Mitarbeiter identisch sein und ist allen Mitarbeitern mindestens 14 Tage im Voraus mitzuteilen. Werden Mitarbeitende vor diesem Termin entlassen, müssen kündbare Saisonarbeitsverträge abgeschlossen und eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten werden. Die rechtzeitige Bekanntgabe eines Saisonendes entspricht keiner Kündigung und kann somit auch während einer Sperrfrist (K