Articles

Affichage des articles du août, 2020

45 - Pflicht zum Tragen einer Maske ab Montag 31.08.2020

Das Tragen einer Maske ist obligatorisch. Die Pflicht zum Tragen der Maske ab Montag 31.08.2020 gilt nur für Geschäfte und Supermärkte, Hotel-Restaurants unterliegen ihr nicht. Wir empfehlen die strikte Anwendung der "Schutzpläne" unserer Branche. Sie zeigt an, dass das Tragen der Maske empfohlen, aber nicht obligatorisch ist. Hier ist der Link zu den Schutzplänen für das Hotelgewerbe: Schutzpläne   Ihr WHV-Team

44 - Kurzarbeit und überstunden

E rneuter Erfolg bei der Kurzarbeit Die vereinfachten Regelungen bezüglich Überstunden werden bis Ende Jahr verlängert. Das hat der Bundesrat heute mitgeteilt. Somit müssen Mehrstunden (Überstunden) weiterhin nicht von den Ausfallstunden abgezogen werden. Weitere Informationen hier zur Verfügung: Alle Informationen zu Kurzarbeit Voranmeldung und Abrechnung der Kurzarbeit können die Covid-Formulare benutzt werden. Ihr WHV-Team

43 - Anpassung der KAE-Verordnung vom 12.08.2020

Hier finden Sie einige Klarstellungen und Antworten auf die FAQs zu KAE. a)     Wir wurden zum gemeldeten Arbeitsausfall von 85 % befragt: Bitte beachten Sie, dass ein Arbeitsausfall von mindestens 10 % für die KAE-Entschädigung in Frage kommt. Die 85% beziehen sich auf eine spezifische Regelung. b)     Eine weitere Frage zur Anzahl der Voranmeldungen, die erforderlich sind, um im Falle einer Abweichung zwischen Hotel- und Restaurantumsatz, oder zwischen den einzelnen Hotelsektoren zu unterscheiden: Die Unternehmen müssen die Abrechnungen der Arbeitslosenkassen für jeden der von der kantonalen Behörde in ihren Entscheiden anerkannten Bereich oder Sektor übermitteln (Voranmeldung). Wenn die kantonale Behörde eine Entscheidung für das gesamte Unternehmen trifft, muss nur eine Abrechnung an die Arbeitslosenkasse geschickt werden. Wir raten Ihnen daher, eine Voranmeldung pro Sektor zu beantragen, wenn Ihre verschiedenen Abteilungen unterschiedliche Schwankungen aufweisen. So lä

42 - Anpassung der KAE-Verordnung vom 12.08.2020

Wir haben eine Zusammenfassung der Entscheidungen des BR vom 12. August zum KAE vorbereitet. Angesichts der letzten Bundesratsbeschlüsse (12.08.2020) und der Frist bis zum 31. August 2020 gelten derzeit die folgenden KAE-Massnahmen: Ab dem 1. September 2020 erfolgt eine Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeitsentschädigung. Das vereinfachte summarische Verfahren bei der Voranmeldung und das summarischevereinfachte Verfahren bei der Abrechnung gelten noch bis Ende Dezember 2020.  Für bis Ende Mai 2020 eingereichte Voranmeldungen wurde die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben.  Der Bundesrat hat am 20. Mai 2020 beschlossen, auf den 1. Juni 2020 die Voranmeldefrist für Kurzarbeit von 10 Tagen wieder einzuführen. Dies bedeutet, dass die Einführung von Kurzarbeit ab dann wieder 10 Tage zum Voraus vom Arbeitgeber bei der kantonalen Amtsstelle anzumelden ist. Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit ist bis Ende August 2020 von 3 auf 6 Monate verlängert. Damit kann die Anzahl de