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Affichage des articles du janvier, 2021

75 - Die Probleme mit der kantonalen Arbeitslosenkasse für das Ende der Saison gehen weiter...

Die kantonale Arbeitslosenkasse erkennt die 14-tägige Kündigungsfrist am Saisonende immer noch nicht an. "Die Problematik rund um Arbeitsverträge mit offenem Saisonende hat sich leider auch diese Wintersaison nicht entschärft. Befristete Verträge – sowohl kündbare wie auch solche, die eine Kündigungsfrist vorsehen – haben zwischen dem 1. Januar und 30.Juni 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind und die Mitarbeitenden nicht entlassen werden. Wir empfehlen daher den Betrieben, wenn immer möglich von der Kurzarbeit Gebrauch zu machen. Bei Betrieben mit Arbeitsverträgen mit offenem Saisonende («die Saison endet voraussichtlich am XX, das Saisonende ist 14 Tage im Voraus bekannt zu geben») ist es angesichts der eher ablehnenden Haltung der Arbeitslosenkassen des Kantons vorsichtiger, wenn man die Mitarbeitenden in Kurzarbeit behält und das Saisonende auf ein Datum festlegt, dass dem voraussichtlichen Datum auf dem Arbeitsvertra

74 - Härtefallhilfe - kantonale Entscheidungen im Wallis.

Hier ist die lang ersehnte Hilfe für die Hotellerie und Härtefälle; Unterstützung für Unternehmen, die zwar nicht aufgrund eines amtlichen Entscheids schliessen mussten , deren Umsatz jedoch in zwölf zusammenhängenden Monaten um mindestens 30 % gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz der Geschäftsjahre 2018 und 2019 zurückgegangen ist. Diese Hilfe ist grosszügiger als die des Bundes, für die ein Umsatzrückgang von 40 % nachgewiesen werden muss. Die kantonale Unterstützung richtet sich zum Beispiel an Tourismusakteure (Hotels, Bergbahnen) oder an Lieferanten von Hotels:      Es wird eine A-fonds-perdu-Hilfe gewährt. Das Ziel ist eine Hilfe in Höhe von mindestens 15 % des Umsatzverlustes im Zeitraum von einem Jahr. Die endgültigen Modalitäten und Entschädigungssätze werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt .    Im Bewusstsein um die allfälligen Liquiditätsschwierigkeiten dieser Wirtschaftsakteure, die bisher keine A-fonds-perdu-Hilfen erhalten konnten, wurde in Zusammenarbeit m

73 - Hotels unter Quarantäne, welche Entschädigungen?

Ihr Hotel steht aufgrund zahlreicher positiver Fälle der Covid-19-Variant unter Quarantäne. Nach den letzten Entscheidungen der kantonalen Behörden (GR), Hotels und Resorts oder Städte unter Quarantäne zu stellen, haben wir viele Anfragen von unseren Mitgliedern bezüglich der Entschädigungszahlungen in diesen speziellen Fällen erhalten.   Wir haben die DIHA gebeten, ihnen zu antworten, hier ist ihre Zusammenfassung: Es sind zwei Szenarien zu berücksichtigen:  Nach mehreren positiven Tests bei Gästen und Mitarbeitern beschließt ein Hotel, sich in Quarantäne zu begeben. In diesem Fall werden keine Leistungen an das Hotel gezahlt.    Wenn der Betrieb aufgrund einer Entscheidung einer Behörde geschlossen wird, kann der Betrieb auf HRT-Maßnahmen zurückgreifen:   Haben Mitarbeiter Anspruch auf HRT-Entschädigung, wenn aufgrund des Coronavirus ein Verbot ausgesprochen wurde und sie deshalb ihre Arbeit nicht verrichten können ? In diesem Fall ist der Arbeitsausfall auf eine behördlich