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Affichage des articles du décembre, 2020

66-Einige Fragen und deren Antworten zur Verordnung

Fragenkatalog – Covid-19-Verordnung besondere Lage Anpassung vom 18.12.2020 ·        Gelten Mensen, Betriebskantinen und Restaurants/Bars für Hotelgäste als öffentlich zugänglich? Da sie ja nicht für alle Personen offen haben dürfen. Gemäss Art. 5a Abs. 1 Bst. b, c und d Covid-19-Verordnung besondere Lage bestehen für diese Restaurationsbetriebe Ausnahmen von der allgemeinen ab. 22.12.2020 geltenden Schliessungspflicht. In Betriebskantinen dürfen zudem ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen (einschliesslich Sekundarstuffe II) oder Tagesstrukturangeboten ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden. In Hotelrestaurants und -bars dürfen lediglich Hotelgäste bewirtet werden. Die übrigen bisherigen Vorgaben für Restaurationsbetriebe gelten weiterhin. ·        Gemäss angepasster Verordnung werden Tanzveranstaltungen nicht mehr explizit verboten (vgl. Art. 5a A

65 - Neue Einschränkungen im Wallis am 22.12.2020 beschlossen

Heute Morgen hat der Walliser Staatsrat neue Beschlüsse über Beschränkungen, vor allem in unserem Tourismussektor, erlassen. Die Restaurants müssen ab dem 26. Dezember um 22 Uhr schließen.   Sowie Fitnesscenter und Schwimmbäder. Hotelrestaurants sind davon nicht betroffen, sondern werden für Kunden des Hotels oder der Hotels, mit denen es einen Vertrag hat, reserviert. Alle Details zu diesen Entscheidungen finden Sie unter dem Link des Kantons: www.vs.ch/décisions22.12.20.   Außerdem müssen alle Touristen aus Großbritannien und Südafrika, die seit dem 14. Dezember einreisen, seit gestern Nachmittag sofort unter Quarantäne gestellt werden. Die Verkehrsbüro werden sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um eine Liste von Touristen aus diesen Ländern zu erhalten. Eine Anleitung zum Umgang mit diesem Quarantänefall wird Ihnen per E-Mail zugesandt.   Ihr AHV-Team  

64 – Verpflegung in Garni-Hotels

Das BAG hat die Haltung bei Garni-Hotels nochmals geändert. Es gelten die folgenden Regelungen: Der Restaurationsbetrieb steht ausschliesslich für die Gäste des (Garni)Hotels zur Verfügung. Externe Gäste dürfen nicht bewirtet werden.    Der Restaurationsbetrieb befindet sich in Gehdistanz.     Zwischen dem (Garni)Hotel und dem Restaurationsbetrieb besteht eine Vereinbarung.      Eine solche Regelung gilt nur, wenn das (Garni)Hotel nicht selbst über einen Restaurationsbetrieb verfügt bzw. im Falle von Appartements diese nicht über eine Kocheinrichtung verfügen.   Der Restaurationsbetrieb kann die (Garni)Hotel Gäste zu den gleichen Zeiten bewirten, wie Restaurationsbetriebe in Hotels geöffnet bleiben dürfen. Das heisst, wenn für die Gastronomie eine Sperrstunde ab 19 Uhr gelten würde, dürften diese Gäste nach 19 Uhr weiterhin im Restaurationsbetrieb verpflegt werden. Ihr WHV-Team