66-Einige Fragen und deren Antworten zur Verordnung

Fragenkatalog – Covid-19-Verordnung besondere Lage Anpassung vom 18.12.2020

·       Gelten Mensen, Betriebskantinen und Restaurants/Bars für Hotelgäste als öffentlich zugänglich? Da sie ja nicht für alle Personen offen haben dürfen.

Gemäss Art. 5a Abs. 1 Bst. b, c und d Covid-19-Verordnung besondere Lage bestehen für diese Restaurationsbetriebe Ausnahmen von der allgemeinen ab. 22.12.2020 geltenden Schliessungspflicht. In Betriebskantinen dürfen zudem ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen (einschliesslich Sekundarstuffe II) oder Tagesstrukturangeboten ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden. In Hotelrestaurants und -bars dürfen lediglich Hotelgäste bewirtet werden. Die übrigen bisherigen Vorgaben für Restaurationsbetriebe gelten weiterhin.

·       Gemäss angepasster Verordnung werden Tanzveranstaltungen nicht mehr explizit verboten (vgl. Art. 5a Abs. 2 der Verordnung Stand heute). Ist Tanzen (sofern es sich nicht um eine Veranstaltung handelt) demnach in den geöffneten Betrieben erlaubt?

Tanzveranstaltungen sind nach wie vor verboten, da sie unter das allgemeine Veranstaltungsverbot von Art. 6 fallen. Für Gäste von Hotelrestaurationsbetrieben gilt überdies eine Sitzpflicht.

·       Gemäss Art. 5a Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 muss bei der Konsumation in einer Betriebskantine der erforderliche Abstand von jeder Person eingehalten werden. Entfällt der Mindestabstand, wenn eine Trennwand angebracht wird? 

Nein, der Abstand ist auf jeden Fall einzuhalten, der Verordnungstext ist klar.

·       Wer vorsätzlich seine Verpflichtungen nach z. B. Art. 5a nicht einhält, wird mit Busse bestraft. Wie hoch kann diese Busse bei einem Restaurateur oder Hotelier ausfallen?

Bei vorsätzlich begangenen einschlägigen Widerhandlungen gilt eine maximale Bussenhöhe von CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB. Die Strafverfolgung und somit auch die Strafzumessung fallen in die Kompetenz der Kantone. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Bussen im unteren Bereich dieser Maximalstrafe ausgesprochen werden.

Weitere Fragen:

·       Ist es möglich, die Garnihotel-Regelung auch auf weitere Hybridmodelle anzuwenden? Es gibt nicht nur das eine Hotel

o   Es gibt Fälle, wo Restaurant und Hotel verschiedene Firmen gehören, sich jedoch im gleichen Gebäude befinden. Im Restaurant werden für Hotelgäste Halbpension und à la carte Verpflegung angeboten. Kann dies weiterhin so gehandhabt werden (analog Garnihotels-Regel)?

Ja, solange es sich um Hotelgäste handelt und ein schriftlicher Kooperationsvertrag besteht. Zudem muss im Schutzkonzept beschrieben werden, wie der Restaurationsbetrieb kontrollieren wird, dass es sich ausschliesslich um Hotelgäste handelt. Die Anzahl an solchen Verträgen sind auf maximal 2 einzuschränken zwecks Verhinderungen der Durchmischung.

o   Ebenso dürfte es sich im Fall verhalten, wo ein Hotel mit einem Restaurant schon vor Corona so zusammengearbeitet hat und dieses als Hotelrestaurant angepriesen hat, auch wenn es sich nicht im gleichen Gebäude befindet. Wie oben mit HP und à la carte.

Es sind folgende Vorgaben betreffend Garnihotels einzuhalten: Vorausgesetzt ist, dass sich Partnerrestaurants in Gehdistanz des Garni-Hotels befindet und ein schriftlicher Kooperationsvertrag vorliegt. Im Schutzkonzept ist darzulegen, auf welche Weise die entsprechende Kontrolle der Gäste erfolgen soll.

o   Auch gibt es gibt Hotels, welche zusätzlich ein Restaurant betreiben, welches sich jedoch nicht im gleichen Haus befindet. (Das Restaurant kann zugemietet oder im Eigentum sein.) Selbstverständlich wird den Gästen des Hotels – schon aus Eigeninteresse – in diesem Restaurant auch Halbpension und möglichst viel à la carte Verpflegung angeboten. Auch hier gehe ich wohl richtig in der Annahme, dass dieses Restaurant auch bei einer Schliessung der Restaurants weiterhin für Hotelgäste betrieben werden kann.

Ja, es sind die Vorgaben betreffend Garnihotels einzuhalten (vgl. oben).

o   Weiter gibt es Hotels, die «serviced Appartements» anbieten. Hier wird ebenfalls vertraglich eine Hoteldienstleitung festgehalten und man ist Gast im Betrieb.

Ja.

o   Hybridmodell Hotel mit integrierten Ferienwohnungen und/oder Eigentumswohnung. Auch hier gibt es vertragliche Vereinbarungen und die Personen sind Gäste des Hotels.

Ja

·       Der Unmut über das Verbot, Hintergrundmusik mit einem Pianisten zuzulassen, ist sehr gross. Überall werden nun Pianisten entlassen oder in Kurzarbeit geschickt. Wäre es möglich, diesen Entscheid nochmals zu überdenken und Musiker für Hintergrundmusik zuzulassen?

Zusatzfragen

 

1)    Mensen nachobligatorischer Schulen sind in den Ausnahmen der Restaurantschliessungen der heutigen Änderungen der Covid-19-VO b.L. Art. 5a Abs. 2 Buchst. b und c nicht genannt.

-      Sind Mensen in Schulen der Sekundarstufe II, in denen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden, weiterhin erlaubt? Der Präsenzuntersicht ist hier weiterhin zugelassen.

-      Sind Mensen in Hochschulen, in denen ausschliesslich Studenten und Studentinnen, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Hochschule verköstigt werden weiterhin zugelassen? Das Angebot richtet sich dort an Angestellte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, sowie Studenten/Innen, die aufgrund der in Art. 6d genannten Ausnahmen an der Hochschule sind.

Mensen von nicht obligatorischen Schulen (Hochschulen, Universitäten) müssen geschlossen bleiben.

2)    Betriebskantinen haben teils Subventionsvereinbarungen mit umliegenden Unternehmen, die zu klein sind, um eine eigene Betriebskantine zu betreiben. Die Angestellten identifizieren sich durch Batches / Ausweise eindeutig, um von den Subventionen profitieren zu können. Gemäss Art. 5a Abs. 2 Buchst. b dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen verköstigen werden. Dürfen dennoch auch Angestellte umliegender Firmen mit Subventionsvereinbarung, die sich eindeutig identifizieren können, weiterhin in der Betriebskantine essen?

Ja

3)    Es bestehen vereinzelte, nicht öffentlich zugängliche «Client Dining-Restaurants» in Banken, in denen Bankberater gute Kunden zum gemeinsamen Essen in einem separaten Raum einladen können. Ist deren Betrieb nach dem 22.12.20 weiterhin zugelassen und wenn ja, muss der Abstand von mind. 1.5 Metern zwischen Gast/Ehepaar und Bankberater eingehalten werden?

Nein, weil ein solches Restaurant als öffentlich zugänglich zu definieren ist. Es werden nicht ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen verköstigt, sondern auch externe.

 

Commentaires

Posts les plus consultés de ce blog

107 - Informationen zur Kontrollpflicht von Tests bei Gästen aus dem Ausland

108 - Social-Pass und Social-Scan, muss ich etwas für die Benutzung diese Softsware etwas bezahlen ?