64 – Verpflegung in Garni-Hotels

Das BAG hat die Haltung bei Garni-Hotels nochmals geändert. Es gelten die folgenden Regelungen:

  • Der Restaurationsbetrieb steht ausschliesslich für die Gäste des (Garni)Hotels zur Verfügung. Externe Gäste dürfen nicht bewirtet werden. 
  •  Der Restaurationsbetrieb befindet sich in Gehdistanz. 
  •  Zwischen dem (Garni)Hotel und dem Restaurationsbetrieb besteht eine Vereinbarung.  
  •  Eine solche Regelung gilt nur, wenn das (Garni)Hotel nicht selbst über einen Restaurationsbetrieb verfügt bzw. im Falle von Appartements diese nicht über eine Kocheinrichtung verfügen. 
  • Der Restaurationsbetrieb kann die (Garni)Hotel Gäste zu den gleichen Zeiten bewirten, wie Restaurationsbetriebe in Hotels geöffnet bleiben dürfen. Das heisst, wenn für die Gastronomie eine Sperrstunde ab 19 Uhr gelten würde, dürften diese Gäste nach 19 Uhr weiterhin im Restaurationsbetrieb verpflegt werden.

Ihr WHV-Team

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