75 - Die Probleme mit der kantonalen Arbeitslosenkasse für das Ende der Saison gehen weiter...

Die kantonale Arbeitslosenkasse erkennt die 14-tägige Kündigungsfrist am Saisonende immer noch nicht an.

"Die Problematik rund um Arbeitsverträge mit offenem Saisonende hat sich leider auch diese Wintersaison nicht entschärft. Befristete Verträge – sowohl kündbare wie auch solche, die eine Kündigungsfrist vorsehen – haben zwischen dem 1. Januar und 30.Juni 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind und die Mitarbeitenden nicht entlassen werden. Wir empfehlen daher den Betrieben, wenn immer möglich von der Kurzarbeit Gebrauch zu machen. Bei Betrieben mit Arbeitsverträgen mit offenem Saisonende («die Saison endet voraussichtlich am XX, das Saisonende ist 14 Tage im Voraus bekannt zu geben») ist es angesichts der eher ablehnenden Haltung der Arbeitslosenkassen des Kantons vorsichtiger, wenn man die Mitarbeitenden in Kurzarbeit behält und das Saisonende auf ein Datum festlegt, dass dem voraussichtlichen Datum auf dem Arbeitsvertrag möglichst nahe kommt.

Bitte beachten Sie, dass der Betrieb für Mitarbeitende, denen gekündigt wurde, während der Kündigungsfrist keine KAE beziehen kann. "

Mit der rechtlichen Unterstützung von HS bleiben wir an dieser Rechtssache dran und werden Sie so bald wie möglich auf dem Laufenden halten.

Ihr WHV_Team

 

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