42 - Anpassung der KAE-Verordnung vom 12.08.2020

Wir haben eine Zusammenfassung der Entscheidungen des BR vom 12. August zum KAE vorbereitet.

Angesichts der letzten Bundesratsbeschlüsse (12.08.2020) und der Frist bis zum 31. August 2020 gelten derzeit die folgenden KAE-Massnahmen:
  • Ab dem 1. September 2020 erfolgt eine Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeitsentschädigung.
  • Das vereinfachte summarische Verfahren bei der Voranmeldung und das summarischevereinfachte Verfahren bei der Abrechnung gelten noch bis Ende Dezember 2020. 
  • Für bis Ende Mai 2020 eingereichte Voranmeldungen wurde die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. 
    Der Bundesrat hat am 20. Mai 2020 beschlossen, auf den 1. Juni 2020 die Voranmeldefrist für Kurzarbeit von 10 Tagen wieder einzuführen. Dies bedeutet, dass die Einführung von Kurzarbeit ab dann wieder 10 Tage zum Voraus vom Arbeitgeber bei der kantonalen Amtsstelle anzumelden ist.
  • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit ist bis Ende August 2020 von 3 auf 6 Monate verlängert. Damit kann die Anzahl der Gesuche reduziert und somit das Bewilligungsverfahren beschleunigt werden.
    Ab dem 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren Bewilligungen ihre Gültigkeit, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind. Unternehmen, die ab dem 1. September 2020 noch auf Kurzarbeit angewiesen sind, müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen.
  • Die Begründung für Kurzarbeit kann in der Voranmeldung kürzer gehalten werden, solange sie glaubhaft ist.
  • Die Abrechnung der KAE wird vereinfacht bis Ende Dezember 2020 weitergeführt (nur ein Formular, nur fünf Angaben notwendig); 
  • Die Karenzzeit für den Bezug von KAE ist bis Ende Dezember 2020 aufgehoben (Unternehmen tragen keinen Selbstbehalt mehr).
    Der Bundesrat hat beschlossen, ab dem 1. September 2020 die im regulären Gesetz vorgesehene und ab dann wieder gültige Karenzfrist von üblicherweise zwei bzw. drei Tagen auf einen Tag zu reduzieren. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber pro Monat (= Abrechnungsperiode) die Lohnkosten für einen Tag mindestens im Umfang der KAE selbst zu tragen hat, bevor er die KAE erhält.
  • Der Anspruch auf KAE ist auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Lehrverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt. Für Personen in Lehrverhältnissen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf KAE auf Ende Mai 2020. Für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit entfällt der ausserordentliche Anspruch auf KAE Ende August 2020.
  • Der Anspruch auf KAE ist auf Personen ausgeweitet, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten. Diese werden bei einer Vollzeitbeschäftigung und einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100% mit einer Pauschale von netto 3320 Franken entschädigt. Für diese Personen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf KAE auf Ende Mai 2020.
  • Der Anspruch auf KAE ist auf Personen ausgeweitet, die als besonders gefährdet gelten und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs sowie Erkrankungen, die das Immunsystem schwächen. Ein Anspruch auf KAE besteht, wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare unternommen hat, die betroffenen Personen im Arbeitsprozess zu halten (z.B. Telearbeit), aber aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht umgesetzt werden können. Für diese Personen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf KAE Ende Juni 2020.
  • Bestehende Überzeiten müssen nicht mehr vor dem Bezug der KAE abgebaut werden.
  • Der Anspruch auf KAE ist auf Arbeitnehmende auf Abruf ausgeweitet. Der ausserordentliche Anspruch auf KAE entfällt auf Ende August 2020.
  • Zur Entlastung der Unternehmen ist die maximale Bezugsdauer für KAE bei einem Arbeitsausfall von 85% oder mehr für die Dauer der ausserordentlichen Lage aufgehoben. Ab dem 1. September 2020 gilt für einen Arbeitsausfall von mehr als 85% wieder die maximale Bezugsdauer von 4 Abrechnungsperioden. Das heisst: Ein Betrieb hat damit ab diesem Zeitpunkt wieder nur während maximal 4 Abrechnungsperioden das Anrecht, für einen Arbeitsausfall von über 85% Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen. Damit Unternehmen nicht in zusätzliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, werden neu Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85% der betrieblichen Arbeitszeit zwischen 1. März 2020 und 31. August 2020 überschritten hat, nicht an die 4 maximal zulässigen Abrechnungsperioden angerechnet.
  • Zwischenbeschäftigungen werden nicht mehr an die KAE angerechnet.
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Ihr WHV-Team

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