91 – Saisonverträge für die nächste Sommersaison 2021

Gemäss einer Diskussion, die im vergangenen Winter zwischen HS, WHV, Gastrovalais, DAA, dem Staat Wallis (DVB) und der kantonalen Arbeitslosenkasse stattfand, haben wir folgende Punkte festgehalten:

a)    In den allgemeinen Bemerkungen des L-GAV steht, dass «das Ende eines Saisonarbeitsvertrags auf ein bestimmtes Datum oder auf die Schliessung des Betriebs am Ende der Saison festgelegt werden kann. Die Schliessung stützt sich im Wesentlichen auf objektive Kriterien (Wetter) und wird deshalb von den Gerichten als Befristung des Saisonvertrages anerkannt. Der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses muss für alle Mitarbeiter identisch sein und ist allen Mitarbeitern mindestens 14 Tage im Voraus mitzuteilen. Werden Mitarbeitende vor diesem Termin entlassen, müssen kündbare Saisonarbeitsverträge abgeschlossen und eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten werden. Die rechtzeitige Bekanntgabe eines Saisonendes entspricht keiner Kündigung und kann somit auch während einer Sperrfrist (Krankheit usw.) bekannt gegeben werden. »

b)    Es wird anerkannt, dass das Ende der Wintersaison in unserem Kanton um das Osterwochenende herum liegt. Demnach wird eine Frist von mehr oder weniger vierzehn Tagen um dieses Datum herum vereinbart, um ein vorzeitiges oder verlängertes Ende der Saison festzusetzen. Ausserdem wird festgehalten, dass die Arbeitslosenkasse die regionalen Gegebenheiten der Tourismusdestinationen berücksichtigt.

Nach Gesprächen mit der kantonalen Arbeitslosenkasse und analog zum letzten Winter können wir für die nächste Sommersaison folgende Punkte bestätigen:

a)    Es ist viel schwieriger, ein gemeinsames Enddatum für die Sommersaison festzulegen, auch nach Destination, wie das für die Wintersaison der Fall ist. Im Winter ist die Saison stark abhängig von den Bahnen/Liftanalagen und von den Schneeverhältnissen, während die Sommersaison ohne diese Einschränkungen sowohl bis Ende August als auch bis Mitte Oktober dauern kann.

b)    Wir empfehlen Ihnen, bei der Erstellung der Saisonverträge ein Datum für das Saisonende anzugeben. Wird ein Datum festgelegt, muss der Vertrag bis zu diesem Datum eingehalten werden oder innerhalb der regulären Kündigungsfrist gekündigt werden.

oder

c) Laut L-GAV müssen bei Verträgen, die bis zum Saisonende geplant sind (d.h. ohne Datum), alle Mitarbeiter mindestens 14 Tage im Voraus durch eine schriftliche Benachrichtigung über den Austrittstag informiert werden.

Es steht Ihnen weiterhin zur Verfügung.

Ihr WHV-Team

 

Commentaires

Posts les plus consultés de ce blog

107 - Informationen zur Kontrollpflicht von Tests bei Gästen aus dem Ausland

108 - Social-Pass und Social-Scan, muss ich etwas für die Benutzung diese Softsware etwas bezahlen ?