WICHTIG: KAE und Datum des Saisonendes.


Gerne möchten wir unsere Mitglieder über den neusten Stand bezüglich Arbeitslosenkasse Wallis/Verträge mit offenem Saisonende informieren.

Nach mehrmaligem Brief- und Mailwechsel zwischen den kantonalen Behörden und dem Regionalverband bzw. HotellerieSuisse gelangte Hotelleriesuisse Ende letzter Woche auf Wunsch der kantonalen Arbeitslosenkasse an den zuständigen Rechtsdienst des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO, der Aufsichtsbehörde über die Arbeitslosenkassen. Man konnte sich in vielen Punkten einigen. Das SECO vertritt jedoch immer noch die Meinung, dass es im Kanton ein kantonales Saisonende gäbe und die Verträge erst auf dieses Datum hätten aufgelöst werden dürfen. Man hat sich auf folgendes geeinigt:
  • Verträge mit offenem Saisonende sind grundsätzlich rechtlich zulässig.
  • Es ist nicht zulässig, die Mitarbeiter rückwirkend in die Kurzarbeit aufzunehmen – hier stützt das SECO unsere Meinung vollumfänglich und wird das der Kasse auch so kommunizieren. Die Mitarbeiter dürfen/müssen also nicht rückwirkend wieder angestellt werden.
  • Die Mitarbeiter aus den strittigen Vertragsverhältnissen werden in die Arbeitslosenkasse aufgenommen. Dies ab dem Datum, auf das der Hotelier den Vertrag beendet hat. So stehen die Mitarbeitenden nicht ohne Einkommen da. Das entlastet die betroffenen Betriebe von unmittelbaren Streitereien mit den Mitarbeitenden und Gewerkschaften, da die Kasse die Mitarbeiter angehalten hat, die nach ihr offenen Forderungen einzuklagen.
  • Weil die Mitarbeiter aufgenommen werden, werden allfällige Forderungen der Mitarbeiter an die Arbeitgeber an die Arbeitslosenkasse abgetreten. Das heisst, die Kasse kann diese Forderungen, sofern sie zu Recht bestehen würden, direkt vom Arbeitgeber verlangen.
  • Bis die Rechtslage im offenen Punkt «fixer kantonaler Saisonendtermin» geklärt ist, werden keine arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen Arbeitgeber durchgeführt.
  • HotellerieSuisse muss nun «Beweise» sammeln, dass es auch in der Vergangenheit  zulässig war, die Verträge mit einer 14-tätigen Frist zu beenden und dass es kein allgemeines, kantonales Saisonende gibt. Dieses hängt bspw. in den verschiedenen Regionen des Kantons davon ab, ob die Bahnen noch geöffnet sind oder nicht.
  • HotellerieSuisse wird aus diesem Grund so rasch als möglich bei den Mitgliedern des Regionalverbandes Wallis eine Umfrage durchführen und ein Rechtsgutachten erstellen lassen.  
Für Fragen steht Ihnen die Rechtsberatung von HotellerieSuisse unter rechtsberatung@hotelleriesuisse.ch gerne zur Verfügung.

zur Zeit bitten wir unsere Mitglieder Hoteliers  keine weiteren Massnahmen zu ergreifen.


Commentaires

Posts les plus consultés de ce blog

108 - Social-Pass und Social-Scan, muss ich etwas für die Benutzung diese Softsware etwas bezahlen ?

107 - Informationen zur Kontrollpflicht von Tests bei Gästen aus dem Ausland