41 - Saisonarbeitsverträge mit einem festen Saisonenddatum und KAE
Empfehlungen für zukünftige Saisonverträge :
In der «AVIG-Praxis KAE» des SECO heisst es: «Saisonarbeitsverhältnisse gelten als befristete Arbeitsverhältnisse, wenn sie nicht vor Ablauf der Saisondauer von einer Vertragspartei unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden können (ARV 1993/1994 S. 257).»
Erklärend wird unter Ziffer D29 ergänzt: " Lässt ein Arbeitsvertrag eine Kündigung vor Ende einer vereinbarten Befristung zu, besteht Anspruch auf KAE.»
Wir empfehlen Ihnen deshalb, für die kommende Saison die Verträge kündbar zu machen. Vermerken Sie auf Ihren Verträgen, dass sie innerhalb der gesetzlichen Frist (1 Monat) gekündigt werden können. Auch wenn sie ein Vertragsende oder ein voraussichtliches Saisonende (mit einer 14-tätigen Frist zur Mitteilung des genauen Datums des Saisonendes) angeben, haben diese Mitarbeiter Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung.
Eine andere Möglichkeit bestünde darin, dass sie schriftlich eine maximal 3-monatige Probezeit vereinbaren. Während dieser Probezeit können sie die Mitarbeiter dann mit einer 3-tägigen (oder einer schriftlich vereinbarten längeren) Kündigungsfrist entlassen. Ob dies vor Gericht aber anerkannt oder allenfalls als rechtsmissbräuchlich eingestuft und damit als ungültig erklärt wird, ist offen.
Wir wünschen Ihnen eine gute Sommersaison.
Markus, Patrick und Ihr AHV-Team
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