60 – COVID - Lockerung der kantonalen Massnahmen (ab 14.12)
Angesichts der Verbesserung der epidemiologischen Situation und des Rückgangs der Spitaleinweisungen hat der Staatsrat beschlossen, die bis zum 13. Dezember um Mitternacht geltenden kantonalen Schutzmassnahmen zu lockern. Ab dem 14. Dezember 2020 gelten die Bundesbestimmungen, die im Rahmen der Covid-19-Verordnung besondere Lage erlassen wurden. Dies bedeutet, dass Restaurationsbetriebe wieder öffnen und auch Unterhaltungs-, Freizeit- und Kultureinrichtungen ihren Betrieb wiederaufnehmen können.
Dies bedeutet zum Beispiel, dass:
- spontane Zusammenkünfte von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum (öffentliche Plätze, Promenaden, Parks) verboten sind;
- Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen verboten sind;
- private Veranstaltungen im Familienkreis und im Freundeskreis (die nicht an öffentlich zugänglichen Orten, z.B. zu Hause, stattfinden) auf zehn Personen beschränkt bleiben. Die maximale Anzahl von Personen schliesst Kinder ein.
- Restaurationsbetriebe werden unter Einhaltung des Schutzplans und der in der COVID-19-Verordnung besondere Lage festgelegten Regeln wieder geöffnet:
- Die Gruppengrösse darf vier Kunden pro Tisch nicht überschreiten. Diese Regel gilt weder für Eltern mit ihren Kindern.
- Schliessungszeiten von 23 Uhr bis 6 Uhr.
- Speisen und Getränke dürfen nur sitzend konsumiert werden.
- Das Konsumieren an der Bar ist erlaubt, wenn die Gäste währenddessen sitzen und der erforderliche Mindestabstand von 1.50 Meter zwischen den Gästen eingehalten wird.
- Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die Veranstaltung von Tanzveranstaltungen sind verboten.
Das Tragen einer Maske bleibt Pflicht :
- in allen Einrichtungen und geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit
zugänglich sind,z.B. Restaurants, usw.
- in den Aussenbereichen von Anlagen und Einrichtungen wie Geschäften, Theatern, Kinos, Konzertsälen, Restaurants, Bars, Märkten und Weihnachtsmärkten,
- in geschlossenen Räumen bei der Arbeit.
Zusätzlich zu den Bundesbestimmungen hat der Staatsrat beschlossen, den Restaurationsbetrieben die Einführung der elektronischen Rückverfolgungsapplikation ‘SocialPass’ oder, falls nicht vorhanden, einer vollständigen Kundenliste verbindlich vorzuschreiben.
Ihr WHV-Team
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