Kurzarbeitentschädigung (KAE) und Wohnsitz
Während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung ist der Wohnsitz in der
Schweiz ganz allgemein (auch für Ausländer) nicht vorausgesetzt. Portugiesische
Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, können sich
(z.B. bei einem vollständigen Arbeitsausfall infolge Betriebsschliessung) in
Portugal aufhalten und Kurzarbeitsentschädigung beziehen.
Falls sie sich dann jedoch arbeitslos melden müssen, weil z.B. der
befristete Arbeitsvertrag (der neu auch Anspruch auf KAE gibt) auf das
Saisonende hin endet oder weil das unbefristete Arbeitsverhältnis infolge
Kündigung endet (wobei kein Anspruch auf KAE während der Kündigungsfrist
besteht), ist der Wohnsitz resp. der Aufenthalt in der Schweiz dann aber eine
der Anspruchsvoraussetzungen.
Diese Regeln gelten auch für Grenzgänger.
Diese Regeln gelten auch für Grenzgänger.
Ihr WHV Team
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