Saison-Mitarbeiter und Arbeitsbewilligungen.

In Erwartung der Wiedereröffnung der Sommersaison befinden sich Ihre Mitarbeiter in einer der folgenden Situationen:

Der Arbeitnehmer ist in der Schweiz geblieben:
- Die Arbeitsbewilligung ist immer noch gültig: nichts Besonderes zu tun.
- Seine Arbeitsbewilligung  ist abgelaufen: Ein Antrag auf Erneuerung kann wie bisher gestellt werden.

Der Arbeitnehmer ist in sein Herkunftsland zurückgekehrt:
In der Präambel möchte ich darauf hinweisen, dass die Grenzen bis zum 15.06. geschlossen sind. Personen mit einer Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung können in die Schweiz einreisen.
- Ihre Arbeitsbewilligung ist immer noch gültig: Sie können in die Schweiz einreisen, um ihre Arbeit aufzunehmen.
- Ihre Arbeitsbewilligung ist abgelaufen: Sie müssen eine Erneuerung ihrer Arbeitserlaubnis beantragen.  Die DIHA stellt Ihnen die "Bestätigung der Ankündigung" zur Verfügung, die Sie dem Mitarbeiter im Ausland per E-Mail zusenden müssen. Mit diesem Dokument wird er in die Schweiz einreisen können, um seine Arbeit aufzunehmen.

Sie haben einen neuen Mitarbeiter gefunden.
Die Erteilung einer neuen Arbeitsbewilligung ist noch nicht offen. Sobald dies möglich ist, werden wir Sie per E-Mail informieren.

Ihr AHV-Team


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