Saisonarbeitnehmer und KAE

Wir haben dem DIHA folgende Frage gestellt: «Werden wir für Saisonangestellt, die wir für den Sommer einstellen - natürlich mit reduzierter Belegschaft – immer noch die Möglichkeit haben, sie in die KAE aufzunehmen, wenn die Situation es nicht erlaubt, ihren Beschäftigungsgrad zu garantieren? Und wenn ja, bis wann?»

Hier die vom SECO bestätigte Antwort:
«Aufgrund des Prinzips der Schadensbegrenzung sollte ein Unternehmen im KAE keine neuen Mitarbeiter einstellen. Es gibt jedoch viele Ausnahmen in diesem Grundsatz. In diesem Fall setze ich voraus, dass die betroffenen Restaurants während der Sommersaison hauptsächlich mit Zeitarbeitskräften arbeiten, wenn es notwendig ist, diese für den reibungslosen Ablauf des Betriebes einzustellen.

Solange die Bestimmungen der Covid-19 Verordnung AL, die Personen mit befristeten Verträgen und Zeitbedienstete zur Inanspruchnahme von KAE berechtigen, haben diese Personen Anspruch auf eine KAE, insofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie müssten mindestens zu 20% angestellt sein, sonst sehe ich keine Notwendigkeit, neue Mitarbeiter einzustellen, die nicht legal arbeiten können. Wenn sie dann überhaupt nicht arbeiten, haben sie auch keinen Anspruch auf KAE.

Im Prinzip endet die besagte Verordnung spätestens am 31. August.  Einige Bestimmungen könnten jedoch bereits vor diesem Datum verschwinden. »

Ihr WHV-Team

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