Lehrlinge-Kurzarbeit und Kurzarbeitsentschädigung.
In Abstimmung mit der
schrittweisen Öffnung der Wirtschaft, hat der der Bundesrat am 20. Mai 2020
auch den schrittweisen Ausstieg aus den COVID-Massnahmen der Arbeitslosenversicherung
beschlossen. Gleichzeitig hat das SECO die Arbeitsämter über die Handhabung von
Kurzarbeit und Kurzarbeitsentschädigung informiert, die die beruflichen
Grundbildungen betreffen.
A) Anstellung neuer Lernender
Unternehmen, die sich in Kurzarbeit befinden,
können auf Lehrbeginn 2020 vorbehaltslos neue Lernende anstellen. Die laufende
Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende läuft dabei wie vom Unternehmen
beantragt weiter und führt zu keiner Art von Einbussen oder Restriktionen. Für
die Lernenden selber kann jedoch keine Kurzarbeitsentschädigung mehr beantragt
werden (siehe auch Punkt B).
B) Kurzarbeit für Lernende
In Abstimmung mit den Lockerungsetappen zur
Öffnung der Wirtschaft, wird der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für
Lernende per Ende Mai 2020 aufgehoben. Im Vordergrund dieser
Aufhebungs-bestimmung steht der Ausbildungsauftrag, den die Unternehmen
gegenüber ihren Lernenden haben. Diese sollen ihre Ausbildung möglichst rasch
und uneingeschränkt fortsetzen können.
C) Kurzarbeit für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die einen
Arbeitsausfall erleiden, die aber weiterhin Lernende in ihrer Ausbildung
unterstützen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
D) Kurzarbeit für
Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger
Unternehmen, die sich in Kurzarbeit befinden,
können Lernende nach Lehrabschluss vorbehaltslos weiter beschäftigen. Dies
ermöglicht Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern einen nahtlosen Übergang in den
Arbeitsmarkt und das Sammeln erster Berufserfahrungen nach Beendigung ihrer
beruflichen Grundbildung. Bei allfälligen Arbeitsausfällen dürfen die Betriebe
auch für sie Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Allerdings ist zu
beachten, dass befristet angestellte Arbeitnehmende nach Aufhebung der
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ab dem 01.09.2020 den Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung wieder verlieren.
Ihre WHV-Team
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