Lehrlinge-Kurzarbeit und Kurzarbeitsentschädigung.

In Abstimmung mit der schrittweisen Öffnung der Wirtschaft, hat der der Bundesrat am 20. Mai 2020 auch den schrittweisen Ausstieg aus den COVID-Massnahmen der Arbeitslosenversicherung beschlossen. Gleichzeitig hat das SECO die Arbeitsämter über die Handhabung von Kurzarbeit und Kurzarbeitsentschädigung informiert, die die beruflichen Grundbildungen betreffen.
A) Anstellung neuer Lernender
Unternehmen, die sich in Kurzarbeit befinden, können auf Lehrbeginn 2020 vorbehaltslos neue Lernende anstellen. Die laufende Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende läuft dabei wie vom Unternehmen beantragt weiter und führt zu keiner Art von Einbussen oder Restriktionen. Für die Lernenden selber kann jedoch keine Kurzarbeitsentschädigung mehr beantragt werden (siehe auch Punkt B).
B) Kurzarbeit für Lernende
In Abstimmung mit den Lockerungsetappen zur Öffnung der Wirtschaft, wird der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Lernende per Ende Mai 2020 aufgehoben. Im Vordergrund dieser Aufhebungs-bestimmung steht der Ausbildungsauftrag, den die Unternehmen gegenüber ihren Lernenden haben. Diese sollen ihre Ausbildung möglichst rasch und uneingeschränkt fortsetzen können.
C) Kurzarbeit für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die einen Arbeitsausfall erleiden, die aber weiterhin Lernende in ihrer Ausbildung unterstützen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
D) Kurzarbeit für Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger
Unternehmen, die sich in Kurzarbeit befinden, können Lernende nach Lehrabschluss vorbehaltslos weiter beschäftigen. Dies ermöglicht Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern einen nahtlosen Übergang in den Arbeitsmarkt und das Sammeln erster Berufserfahrungen nach Beendigung ihrer beruflichen Grundbildung. Bei allfälligen Arbeitsausfällen dürfen die Betriebe auch für sie Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Allerdings ist zu beachten, dass befristet angestellte Arbeitnehmende nach Aufhebung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ab dem 01.09.2020 den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wieder verlieren.
Ihre WHV-Team

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