39 - Änderung der KAE-Zulagen.
Ab dem 1. September 2020 gelten wieder die ursprünglichen gesetzlichen Regelungen zur Kurzarbeit.
Insbesondere gilt:
- Die Kurzarbeit muss in der Voranmeldung wieder detaillierter begründet werden (nur Verweis auf COVID-19 ist nicht mehr ausreichend). Die Voranmeldefrist von 10 Tagen gilt wieder. Soll KAE ab 1. September beantragt werden, muss die Voranmeldung bis zum 21. August 2020 erfolgt sein.
- Die Zustimmung aller betroffenen Mitarbeitenden muss in der Voranmeldung wieder schriftlich vorliegen. Bei einer physischen Einreichung der KAE-Voranmeldung entfällt gemäss Seco das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit».
- Überstunden der 6 Monate vor Kurzarbeit sind wieder abzubauen, bevor KAE bezogen werden kann.
Ihr WHV-Team
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