39 - Änderung der KAE-Zulagen.

 

Ab dem 1. September 2020 gelten wieder die ursprünglichen gesetzlichen Regelungen zur Kurzarbeit. 

Insbesondere gilt:    

  • Die Kurzarbeit muss in der Voranmeldung wieder detaillierter begründet werden (nur Verweis auf COVID-19 ist nicht mehr ausreichend). Die Voranmeldefrist von 10 Tagen gilt wieder. Soll KAE ab 1. September beantragt werden, muss die Voranmeldung bis zum 21. August 2020 erfolgt sein. 
  • Die Zustimmung aller betroffenen Mitarbeitenden muss in der Voranmeldung wieder schriftlich vorliegen. Bei einer physischen Einreichung der KAE-Voranmeldung entfällt gemäss Seco das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit».
  • Überstunden der 6 Monate vor Kurzarbeit sind wieder abzubauen, bevor KAE bezogen werden kann. 
 WEitere Informationen auf HS Webseite verfügbar. HotellerieSuisse-KAE
 Ihr WHV-Team

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