47 - Entscheigung des Staatsrates von 16.Oktober
Neue Einschränkungen vom Staatsrat angeordnet
Ab Sonntag, 18. Oktober wird die Maskenpflicht ab dem zwölften
Lebensjahr auf alle geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten
ausgeweitet. Ausgenommen sind öffentliche und private obligatorische
Schulen, Musikschulen, familienexterne Kinderbetreuungseinrichtungen und
Trainingsbereiche von Sport- und Fitnesszentren. An diesen Orten bleiben die
derzeit geltenden Massnahmen in Kraft.
Die Masken- und Tracingpflicht wird ebenfalls auf öffentliche
und private Anlässe mit mehr als 50 Personen ausgedehnt.
In öffentlichen Betrieben, die Getränke und/oder Mahlzeiten
anbieten (Bars und Restaurants, Pubs, Tea-Rooms, Diskotheken, Clubs, Tanzlokale
und analoge Betriebe) gilt die
Maskenpflicht für das Personal, da Visiere keinen ausreichenden Schutz bieten. Die
Kundinnen und Kunden müssen beim Betreten und Verlassen der Örtlichkeiten sowie
bei allen Bewegungen innerhalb und ausserhalb der Einrichtung Masken tragen.
Der Konsum ist nur am Tisch oder an der Bar möglich, sowohl im Innen- als auch
im Aussenbereich. In Ermangelung anderer Schutzmassnahmen muss der Abstand von
1,5 Metern zwischen den Tischen sowie zwischen den an der Bar sitzenden Kunden
oder Kundengruppen und zwischen diesen und den Bereichen, in denen Getränke
oder Speisen zubereitet und angerichtet werden, eingehalten werden.
Alle öffentlichen Betriebe, die Getränke
und/oder Mahlzeiten anbieten, müssen sicherstellen, dass das Tracing sämtlicher Kundinnen und Kunden mit
der von ihrem Dachverband empfohlenen Applikation « SocialPass »
(andernfalls anhand einer umfassenden Liste aller Kundinnen und Kunden)
jederzeit gewährleistet ist. Die Betreiber sind verpflichtet, die Kundinnen und
Kunden über Verwendungszweck und Aufbewahrung der Daten zu informieren.
Diese neuen Massnahmen müssen
integrierender Bestandteil der Schutzkonzepte sein und unterliegen den
Kontrollbestimmungen von Artikel 9 der Bundesverordnung über Massnahmen in der
besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Diese sehen vor, dass Betreiber und Organisatoren ihr
Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen
und ihnen den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen
gewähren müssen. Stellen die zuständigen kantonalen Behörden fest, dass kein
ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird, so
treffen sie die geeigneten Massnahmen. Sie können Anlagen oder Betriebe
schliessen sowie Veranstaltungen verbieten oder auflösen.
Die Gemeindebehörden sind für die Kontrollen zuständig. Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse ist ihrerseits für die Beherbergungsbetriebe, Geschäfte, Lebensmittelproduktion und andere Unternehmen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der SUVA fallen. Die Ahndung von Verstössen ist Sache der für die Sicherheit und die Gesundheit zuständigen Departemente.
Ihr WHV team
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