47 - Entscheigung des Staatsrates von 16.Oktober

Neue Einschränkungen vom Staatsrat angeordnet

Ab Sonntag, 18. Oktober wird die Maskenpflicht ab dem zwölften Lebensjahr auf alle geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ausgeweitet. Ausgenommen sind öffentliche und private obligatorische Schulen, Musikschulen, familienexterne Kinderbetreuungseinrichtungen und Trainingsbereiche von Sport- und Fitnesszentren. An diesen Orten bleiben die derzeit geltenden Massnahmen in Kraft.

Die Masken- und Tracingpflicht wird ebenfalls auf öffentliche und private Anlässe mit mehr als 50 Personen ausgedehnt.

 

In öffentlichen Betrieben, die Getränke und/oder Mahlzeiten anbieten (Bars und Restaurants, Pubs, Tea-Rooms, Diskotheken, Clubs, Tanzlokale und analoge Betriebe) gilt die Maskenpflicht für das Personal, da Visiere keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kundinnen und Kunden müssen beim Betreten und Verlassen der Örtlichkeiten sowie bei allen Bewegungen innerhalb und ausserhalb der Einrichtung Masken tragen. Der Konsum ist nur am Tisch oder an der Bar möglich, sowohl im Innen- als auch im Aussenbereich. In Ermangelung anderer Schutzmassnahmen muss der Abstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen sowie zwischen den an der Bar sitzenden Kunden oder Kundengruppen und zwischen diesen und den Bereichen, in denen Getränke oder Speisen zubereitet und angerichtet werden, eingehalten werden.

 

Alle öffentlichen Betriebe, die Getränke und/oder Mahlzeiten anbieten, müssen sicherstellen, dass das Tracing sämtlicher Kundinnen und Kunden mit der von ihrem Dachverband empfohlenen Applikation « SocialPass » (andernfalls anhand einer umfassenden Liste aller Kundinnen und Kunden) jederzeit gewährleistet ist. Die Betreiber sind verpflichtet, die Kundinnen und Kunden über Verwendungszweck und Aufbewahrung der Daten zu informieren.

 

Diese neuen Massnahmen müssen integrierender Bestandteil der Schutzkonzepte sein und unterliegen den Kontrollbestimmungen von Artikel 9 der Bundesverordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Diese sehen vor, dass Betreiber und Organisatoren ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen und ihnen den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren müssen. Stellen die zuständigen kantonalen Behörden fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird, so treffen sie die geeigneten Massnahmen. Sie können Anlagen oder Betriebe schliessen sowie Veranstaltungen verbieten oder auflösen.

 

Die Gemeindebehörden sind für die Kontrollen zuständig. Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse ist ihrerseits für die Beherbergungsbetriebe, Geschäfte, Lebensmittelproduktion und andere Unternehmen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der SUVA fallen. Die Ahndung von Verstössen ist Sache der für die Sicherheit und die Gesundheit zuständigen Departemente.

Ihr WHV team




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