42bis - Noch mehr Erleichterungen bei der KAE (ab 18.11.2020)

Nachtrag zu Post Nr. 42 neue KAE-Anpassung vom 18. November 2020.

Bei der Kurzarbeit gibt es weitere erfreuliche Neuigkeiten: Nicht nur befristet Angestellte, sondern auch Auszubildende haben neu wieder Anspruch auf Kurzarbeit. Auch das vereinfachte Verfahren für die Kurzarbeitsentschädigung soll bis Ende März 2021 weitergeführt werden. Zusätzlich wird die maximale Dauer der Kurzarbeit für besonders stark betroffene Betriebe (Ertragsausfälle über 85 %) abgeschafft. Damit hat der Bundesrat auf alle dringlichen Forderungen von HS im Zusammenhang mit Kurzarbeit reagiert.

Die Ausdehnung der Kurzarbeit auf befristete Arbeitsverhältnisse und die Aufhebung der Karenzfrist von einem Tag: Diese wichtigen Erleichterungen bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) hat HS Ihnen bereits am Mittwoch mitgeteilt.  

In der Zwischenzeit ist die Botschaft des Bundes verfügbar, in der weitere zentrale Neuerungen ersichtlich sind:

  • Die Ausdehnung der KAE gilt ebenfalls für Lernende.
  • Die maximale Bezugsdauer von vier Monaten für Kurzarbeitsentschädigung bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall wird aufgehoben.
  • Das vereinfachte Verfahren soll vorläufig bis 31. März 2021 weitergeführt werden.

Die Änderungen zur Ausdehnung der KAE und die Erleichterungen betreffend Ertragsausfällen über 85 Prozent müssen zuerst noch von National- und Ständerat angenommen werden. Danach gelten diese rückwirkend per 1. September 2020. 

Ihr WHV-Team

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