53bis - Ergänzung zu Post Nr. 53 Verträge für den Winter - wie geht es weiter?

Wir haben gerade zusätzliche Informationen vom SECO und DIHA erhalten

Klarstellungen bezüglich "kündbarer" befristeter Verträge im Bereich des KAE.

Zusatz: Wenn befristete Arbeitsverhältnisse die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung vorsehen (maximal befristeter Arbeitsvertrag), hat der betroffene Arbeitnehmer im Falle von KAE Anspruch auf eine Entschädigung. Er hat jedoch in den letzten Monaten der Arbeitsverhältnisse, die der Kündigungsfrist entsprechen, keinen Anspruch mehr auf die Entschädigung. Zu beachten ist auch, dass die Kündigungsfrist im Vertrag, in einem Gesamtarbeitsvertrag oder Standardarbeitsvertrag oder direkt in Art. 335c OR festgelegt werden kann.

Falls das Seco demnächst HOFFENTLICH entscheiden wird, dass auch über den Winter alle Saisonverträge Anrecht auf KAE haben werden, wie im Frühling, würde oben genannte Aussage natürlich obsolet.

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Wir wünschen Ihnen eine gute Vorbereitung.

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