57 - Wichtige Information über die EO für Selbständige

 57 - WICHTIG - EO-Hilfe für Selbständige oder Unternehmer

Neben der EO für Personen in Quarantäne oder für Selbständigerwerbende, deren Geschäftsbetrieb von den Behörden eingestellt wurde, hat der Bundesrat das EO-Rundschreiben veröffentlicht, das den Anspruch auf EO für Personen, deren Geschäftstätigkeit erheblich eingeschränkt wurde (Selbständigerwerbende, die von der Krise indirekt betroffen sind), präzisiert.

Es muss zwischen zwei Arten von Selbständigen unterschieden werden:  

  1. Selbständige Nicht-Erwerbstätige, die den Nettogewinn erzielen. 
  2. Die selbständigen Angestellten ihres Unternehmens, die kein HRT erhalten.

Der Hotela-Kasse hat uns mitgeteilt, dass viele Berechnungen für den 2. Typ keinen Anspruch auf Entschädigung geben, weil die Meldung falsch ausgefüllt ist.

Es ist wichtig, daran zu erinnern, dass die EO nur die Gehaltsdifferenz zwischen 2019 und 2020 abdeckt. Zu diesem Zweck müssen Sie auf dem Formular Nr. 756 auf Seite 3 das im Jahr 2019 und das im Jahr 2020 bezogene Gehalt angeben. Wenn die beiden identisch sind, wird keine Entschädigung gezahlt. Es ist daher wichtig, dass das Gehalt im Jahr 2020 niedriger ist als das Gehalt im Jahr 2019, um die Differenz zu erhalten.

Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Website der HS:  https://www.hotelleriesuisse.ch/EO  und auf der Website von Hotela: https://hotela.ch/de/covid-19 

Ihr AHV-Team

 

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