87 – Veranstaltungen und Events

Im Rahmen der schrittweisen Öffnung durch den Bundesrat sind seit gestern Veranstaltungen mit und ohne Publikum wieder möglich. Wir haben vom BAG Antworten erhalten, wie und unter welchen Bedingungen Seminare und Veranstaltungen im Hotelbetrieb durchgeführt werden können. Zusätzlich informieren wir Sie über die Vorgaben für die Nutzung für die nun geöffneten Restaurant- und Hotelterrassen. 

 

Veranstaltungen sind mit Einschränkungen wieder möglich

Im Rahmen des gestrigen Öffnungsschrittes ist die Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen in den Räumlichkeiten von Hotel- und Gastronomiebetrieben wieder möglich. Bisher war dies nur in Fällen von betriebsinternen Sitzungen erlaubt. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen, was bei der Durchführung von Seminaren gilt und wie viele Personen an den verschiedenen Veranstaltungen teilnehmen dürfen. 

 

Die Einteilung einer Veranstaltung in eine der unten aufgezählten Kategorien ist in der Praxis schwierig. Daher bitten wir Sie, sich bei Unklarheiten an die entsprechende kantonale Behörde zu wenden, da diese entscheidet, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Veranstaltung durchgeführt werden darf oder nicht. 

 

Firmeninterne Sitzungen

·         Die bisher zulässigen firmeninternen Sitzungen dürfen weiterhin durchgeführt werden. Eine Verpflegung der Teilnehmenden auf der Aussenterrasse ist zulässig. 

·         Im Seminarraum dürfen keine Getränke zur Verfügung gestellt werden und ein Catering ist ausschliesslich durch eine externe Firma (ohne Personal) zulässig. 

·         Die Personenanzahl ist unbeschränkt. 

 

Seminare und Veranstaltungen vor Publikum (klassische Seminare, Vorträge/Referate, Kongresse etc.)

·         Für Seminare und Veranstaltungen vor Publikum gelten Obergrenzen von 50 Teilnehmenden in Innenräumen respektive 100 in Aussenbereichen.

·         Die Räumlichkeiten dürfen nur zu einem Drittel ihrer Kapazität gefüllt werden und es gilt eine Sitzpflicht während der gesamten Veranstaltung, einschliesslich der Pausen, es sei denn, es sprechen triftige Gründe für eine Unterbrechung des Sitzens (z.B. der Gang zur Toilette oder gesundheitliche Gründe, nicht aber ein «Füsse vertreten» oder eine Rauchpause). Wenn immer möglich sollen die Organisatoren jedoch auf Pausen verzichten. 

·         Die Sitzplätze müssen den einzelnen Besucherinnen und Besuchern zugeordnet sein.

·         Zwischen den Teilnehmenden muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden.

·         Es gilt Maskenpflicht.

·         Die Verpflegung von Seminarteilnehmenden (inkl. Take-Away) und die Konsumation von Speisen und Getränken im Seminarraum ist verboten. Es dürfen auch keine Getränke bereitgestellt werden.

·         Eine Verpflegung der Seminarteilnehmenden auf der Restaurantterrasse aussen ist erlaubt, nicht aber im Innenbereich des Restaurants. Das Schutzkonzept Gastgewerbe muss eingehalten werden.

·         Hotelgäste bzw. Seminarteilnehmende, die im Hotel übernachten, dürfen wie bis anhin auch im Innenbereich verpflegt werden. Auch hier gilt das Schutzkonzept Gastgewerbe. 

 

Veranstaltungen ohne Publikum

Auch Veranstaltungen ohne Publikum von Vereinen und Freizeitorganisationen sind wieder erlaubt und durchführbar. Es gilt eine Obergrenze von 15 Personen drinnen und draussen, der Abstand muss eingehalten werden und es gilt die Maskenpflicht. Die Verpflegung ist nur auf der Aussenterrasse möglich.

 

Private Veranstaltungen (Hochzeiten, Familienfeste, Geburtstagsfeiern, Taufe etc.)

Bei privaten Veranstaltungen im Familien- und/oder Freundeskreis die im Hotel stattfinden dürfen im Innen- sowie im Aussenbereich höchstens 15 Personen teilnehmen. Die Vorgaben des Schutzkonzeptes Gastgewerbe müssen eingehalten werden (Vierertische, Sitzpflicht, Maskenpflicht mit Ausnahme während der Konsumation, etc).  

 

Wird für eine Veranstaltung ein Saal gemietet, kann diese zwar stattfinden (max. 15 Personen), aber im Veranstaltungsraum dürfen Gäste nicht bewirtet und es dürfen keine Getränke zur Verfügung gestellt werden.  

 

Die Gäste dürfen jedoch im Aussenbereich unter Einhaltung des Schutzkonzepts Gastgewerbe verpflegt werden.

 

Hotelgäste

Handelt es sich bei den Teilnehmenden von Veranstaltungen um übernachtende Hotelgäste, so dürfen diese im hoteleigenen Restaurant im Innen- wie im Aussenraum verpflegt werden.

 

Veranstaltungen im Sportbereich in Hotelbetrieben für Externe (z.B. Yoga-Kurs)

Für Personen mit Jahrgang 2001 und jünger ist Sport ohne Beschränkung möglich.

Für Personen bis Jahrgang 2000 und älter gilt:

 

Sport in Innenräumen

·         Ist erlaubt bis maximal 15 Personen, wenn eine Maske getragen und der Abstand (1.5 m) eingehalten wird. Kontaktsportarten sind verboten.

·         Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen. 

·         Auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden, wenn für jede Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmetern zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung steht oder zwischen den einzelnen Personen wirksame Abschrankungen angebracht werden.

·         Bei einer Sportart, die mit keiner erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nicht verlassen wird, liegt die Mindestfläche bei 15 Quadratmetern pro Person.

·         Zusätzlich sind die Kontaktdaten zu erheben.

·         Ist der vorgesehene Raum zu klein, ist die Personenanzahl entsprechend anzupassen.

 

Sport im Freien

·          Ist erlaubt bis maximal 15 Personen, wenn eine Maske getragen oder der Abstand (1.5 m) eingehalten wird.

·         Kontaktsportarten sind verboten. 

·         Bei Sportaktivitäten von Hotelgästen in den hoteleigenen Anlagen müssen weiterhin die Schutzkonzepte eingehalten werden. 

 

Präzisierungen zur Verwendung von Terrassenabdeckungen

 

Damit auch bei schlechtem Wetter Gäste auf den nun geöffneten Terrassen bewirtet werden können, sind Terrassenabdeckung unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 

·          Als Aussenbereich gelten Terrassen und weitere Bereiche, die genügend offen gestaltet sind, damit ein gleicher Luftaustausch wie im Freien gewährleistet ist.

·         Bei überdachten Aussenbereichen dürfen auf mindestens der Hälfte der Seiten der Aussenanlagen keine Wände (Mauerwerk, Holz oder Glas) oder wandähnliche Abtrennungen (Plastikfolien, Blachen, dichter Pflanzenbewuchs o.ä.) vorhanden sein.

·         Sind zu mehr als der Hälfte der Seiten Abschrankungen vorhanden, ist eine Überdachung untersagt (einzelne Sonnenschirme gelten nicht als Überdachung; eine umfassende Abdeckung durch Sonnenschutz hingegen schon).

·         Können auf einer einzelnen Seite nur eine oder mehrere Türen oder Zwischenräumen geöffnet werden, ist dies keine offene Seite. 

 

HotellerieSuisse steht laufend mit dem BAG in Kontakt und setzt sich weiterhin für praxistaugliche Lösungen ein.

Weiterführende Links

·         FAQ Veranstaltungen

·         FAQ Restaurant und Take-away 

·         Schutzkonzept Gastgewerbe

·         Schutzkonzept Hotel allgemein

·         Schutzkonzept Wellness

 

·         Schutzkonzept Gastgewerbe (mit Änderungen)

·         Schutzkonzept Hotel allgemein (mit Änderungen)

·         Schutzkonzept Wellness (mit Änderungen)

 

Freundliche Grüsse,

HS und Ihre WHV-Team

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